Kommentar

Das Kapitalerhaltungsgebot im GmbH-Recht ( § 30 GmbHG ) bezweckt allein, daß das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter zurückgewährt wird. Ein Verstoß gegen das Rückgewährverbot hat nicht zur Folge, daß das betreffende Rechtsgeschäft wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist ( § 134 BGB ). Die Folgen richten sich vielmehr ausschließlich nach § 31 GmbHG : Soweit das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angegriffen wird, darf die GmbH ein entsprechendes Verpflichtungsgeschäft nicht erfüllen; eine gleichwohl geleistete Zahlung ist vom Gesellschafter zu erstatten . Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten Kenntnis von der durch die Zahlung eintretenden oder vertieften Unterbilanz/Überschuldung haben oder ob sie gar diesen Zustand bewußt haben herbeiführen wollen ( GmbH ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 23.06.1997, II ZR 220/95

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