In folgenden Beispielen wird die Angabe der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten nach den Restlaufzeiten im Anhang vorgenommen.[1] Die Angaben zu den Restlaufzeiten von mehr als 5 Jahren erfolgt aufgrund der gesetzlichen Vorschrift. Die Angaben zu Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu 1 Jahr und Restlaufzeiten von 1 bis zu 5 Jahren werden freiwillig gemacht (soweit sie nicht durch Pfandrechte zugunsten der Gläubiger etc. gesichert sind – dann Pflichtangabe gem. § 285 Nr. 1 Buchst. b HGB). Allerdings können diese Werte recht einfach berechnet werden, wie dem Beispiel zu entnehmen ist. In den folgenden Beispielen wird (zunächst) unterstellt, dass keine der Verbindlichkeiten zugunsten der Gläubiger gesichert ist.

 
Praxis-Beispiel

Darstellungsmöglichkeiten von Verbindlichkeiten

 
  Darlehen A-Bank – Gesamtbetrag 200 TEUR
Beträge mit Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren 80 TEUR
= Beträge mit Restlaufzeit von 1 – 5 Jahren 120 TEUR

oder (bezogen auf die Summe aller Verbindlichkeiten)

 
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten   1,025 Mio. EUR
  • davon Beträge mit Restlaufzeit bis zu 1 Jahr
670 TEUR  
  • davon Beträge mit Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren
85 TEUR 755 TEUR
Verbleiben Beträge mit Restlaufzeit von 1 – 5 Jahren   270 TEUR

Die Spalte "Restlaufzeit von 1 – 5 Jahren" aufzunehmen, offenbart nichts, was nicht sehr schnell errechenbar wäre, erleichtert aber den raschen eigenen Einblick.

 
Praxis-Beispiel

Darstellung von Verbindlichkeiten mit prozentualen Anteilen

 
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten 1,025 Mio. EUR = 100 %
davon Beträge mit      
Restlaufzeit bis zu 1 Jahr 670 TEUR = ca. 65 %
Restlaufzeit von 1 – 5 Jahren 270 TEUR = ca. 26 %
Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren 85 TEUR = ca. 9 %

Das Beispiel zeigt, dass eine langfristige Fremdfinanzierung (ca. 9 % der Verbindlichkeiten) für das Unternehmen nicht vorteilhaft ist. Die kurzfristige Fremdfinanzierung mit ca. 65 % dominiert. In dem Musterfall müssen vom Unternehmer ernsthafte Gedanken zur Liquiditätsverbesserung angestellt werden.

Laut § 285 Nr. 1 Buchst. b HGB ist im Anhang der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte (zugunsten der Gläubiger) gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten anzugeben.

Nicht anzugeben sind die von Dritten – auch nahestehenden Personen – für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gewährten Sicherheiten (z. B. Bürgschaft des Gesellschafters).[2]

 
Praxis-Beispiel

Pflichtangabe im Anhang zu Verbindlichkeiten, die gesichert sind

 
Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten 1,025 Mio. EUR  
davon Beträge mit    
Restlaufzeit bis zu 1 Jahr 670 TEUR Forderungsabtretungen[3]
Restlaufzeit von 1 – 5 Jahren 270 TEUR Grundschuld auf Betriebsgrundstück[4]
Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren 85 TEUR Grundschuld auf Betriebsgrundstück

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