Für Kapitalgesellschaften ergibt sich die Gliederung in der Bilanz aus § 266 Abs. 3 HGB (Passivseite C). Kleine Kapitalgesellschaften können eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der nur die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

Auch Kleinstkapitalgesellschaften können eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der nur die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

Das heißt nichts anderes, als dass kleine und Kleinstkapitalgesellschaften in der Bilanz nur die Position C "Verbindlichkeiten" ausweisen müssen. Diese brauchen sie auch nicht nach Art der Verbindlichkeiten zu unterscheiden.

Es ist jedoch anzuraten, dass kleine und Kleinstkapitalgesellschaften sowie Einzelkaufleute und Personengesellschaften die Gliederung nach § 266 Abs. 3 HGB zugrunde legen. Dies deshalb, weil dadurch der Bilanzausweis "hinreichend" aufgeschlüsselt dargestellt wird.

Diese Gliederung sieht wie folgt aus:

 
C. Verbindlichkeiten
1. Anleihen,
 
  • davon konvertibel;
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8. sonstige Verbindlichkeiten,
 
  • davon aus Steuern,
  • davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.

Durch das BilRuG wurde § 268 Abs. 5 HGB geändert. So sind seit dem Jahresabschluss 2016 neben dem Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr auch der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu jedem gesondert auszuweisenden Posten (inklusive des Gesamtbetrags) zu vermerken.

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind, soweit Anzahlungen auf Vorräte nicht von dem Posten "Vorräte" offen abgesetzt werden, unter den Verbindlichkeiten gesondert auszuweisen.

Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" hohe Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlussstichtag rechtlich entstehen, müssen diese im Anhang erläutert werden.

Der Vermerk der Restlaufzeit bis zu 1 Jahr und die Angabe der Restlaufzeiten von mehr als 5 Jahren können zum Zwecke der Klarheit der Aussage in der Bilanz zusammengefasst werden. Dann muss jedoch dieser Posten im Anhang gesondert aufgeschlüsselt werden.

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