Rz. 138
Kapital- und KapCo-Gesellschaften haben ihren Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern.[1] Kleinstkapitalgesellschaften[2] brauchen einen Anhang nicht aufzustellen, wenn sie die Angaben zu den Eventualverbindlichkeiten (Rz. 109ff.) unter der Bilanz mitteilen.[3].
Zu den Verbindlichkeiten sind gem. § 285 Nr. 1 HGB (vgl. auch § 314 Abs. 1 Nr. 1 HGB) im Anhang anzugeben:
- der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren,
der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten.
Nach § 42 Abs. 3 GmbHG sind Ausleihungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in der Regel als solche auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
Rz. 139
Mittelgroße und große Kapital- und KapCo-Gesellschaften haben die Angaben für jeden in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten-Posten (siehe Rz. 108) gesondert zu machen.[4] Da sie außerdem auch die Verbindlichkeiten mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr besonders zu vermerken haben (siehe Rz. 110), ist es aus Gründen der Übersichtlichkeit zu empfehlen, dass sie die Verbindlichkeiten im Anhang wie folgt gliedern:
Restlaufzeit | Gesamtbetrag | Sicherheiten | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
bis 1 Jahr | 1 bis 5 Jahre | mehr als 5 Jahre | davon gesichert | Art und Form der Sicherheit | ||
|
Rz. 140
Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen diese Angaben nicht für jeden einzelnen Posten der Verbindlichkeiten aufzugliedern.[5] Sie können daher einen Posten "Verbindlichkeiten" im Anhang aufführen und nach den Spalten der vorstehenden Tabelle gliedern.
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