Rz. 118

Haftungsverhältnisse (siehe Rz. 109 ff.) sind zu vermerken, wenn sie nicht auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen sind.[1] Sind also die Voraussetzungen für einen Passivposten erfüllt, geht die Passivierung dem Vermerk vor. Begrifflich ist jedoch bei Eventualverbindlichkeiten eine Belastung des Unternehmens weder eingetreten noch wahrscheinlich. Es bestehen daher weder die Voraussetzungen zur Bilanzierung einer Verbindlichkeit noch einer Rückstellung.

Durch den Vermerk soll der Bilanzleser über außergewöhnliche wirtschaftliche Belastungen unterrichtet werden, die aufgrund der am Bilanzstichtag bestehenden Rechtsbeziehungen auf das Unternehmen zukommen können.

 

Rz. 119

Der Vermerk hat von Kapitalgesellschaften und KapCo.-Gesellschaften zu geschehen,

  • entweder für jeden einzelnen dieser Posten gesondert unter der Bilanz
  • oder als Gesamtvermerk unter der Bilanz und dann für jeden einzelnen der Posten gesondert im Anhang.

Die gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten sind dabei anzugeben. Bestehen Eventualverbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind auch diese im Anhang gesondert anzugeben.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge