Rz. 106

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist eine Gliederung der Bilanz nicht vorgeschrieben. Kleine Kapital- und KapCo-Gesellschaften brauchen nur die nach § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Bilanzposten[1], Kleinstkapitalgesellschaften und Kleinst-KapCo-Gesellschaften mit Buchstaben bezeichneten Bilanzposten[2] in einer verkürzten Bilanz aufzunehmen. Da für Verbindlichkeiten nach § 266 Abs. 3 HGB nicht eine Untergliederung in römischen Zahlen vorgesehen ist, können diese Unternehmen daher grundsätzlich ihre Verbindlichkeiten in nur einem gemeinsamen Posten "Verbindlichkeiten" ausweisen.

Alle Unternehmen, mithin auch Einzelunternehmen, Personengesellschaften, kleine Kapital-und KapCo-Gesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften sowie Kleinst-KapCo-Gesellschaften, haben ihre Jahresabschlüsse nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.[3] Sie haben daher insbesondere den Grundsatz der Klarheit zu beachten. Das wird noch besonders hervorgehoben, indem § 243 Abs. 2 HGB bestimmt, dass der Jahresabschluss klar und übersichtlich sein muss.

 

Rz. 107

Nach dem Grundsatz der Klarheit sind die einzelnen Bilanzposten ihrer Art nach eindeutig zu bezeichnen und übersichtlich zu ordnen.[4] Ein Posten ist eindeutig bezeichnet, wenn der bilanzkundige Leser sich hierunter etwas Bestimmtes vorstellen kann. Ein Posten ist nicht eindeutig bezeichnet, wenn Nichtzusammengehöriges unter einem Posten ausgewiesen wird.

 
Praxis-Beispiel

In einem Bilanzposten werden Darlehensschulden und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen als "Verbindlichkeiten" ausgewiesen. Darlehensschulden sind langfristig, während Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen i. d. R. innerhalb kurzer Frist zu begleichen sind. Sie wirken sich daher unterschiedlich auf die Liquidität eines Unternehmens aus und sind daher gesondert auszuweisen.

Nach § 247 Abs. 1 HGB sind die Verbindlichkeiten von allen Unternehmen gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. Hieraus und aus dem Grundsatz der Klarheit kann sich daher auch für Einzelunternehmen, Personengesellschaften, kleine Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften sowie für Kleinstkapitalgesellschaften und Kleinst-KapCo-Gesellschaften ein Gebot zur weiteren Untergliederung der Verbindlichkeiten ergeben.

[4] IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. F Rz. 246 f.

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