Rz. 58

Beim Warenwechsel stellt i. d. R. der Lieferant einen Wechsel aus und bezeichnet den Empfänger der Vorräte als Bezogenen und damit als Schuldner des Wechsels. Die Wechselschuld ist gewöhnlich auf 3 Monate gestundet. Der Bezogene nimmt den Wechsel durch seine Unterschrift an, indem er "querschreibt". Er verspricht damit, bei Verfall zu zahlen.

Hierdurch erlischt die ursprüngliche Verbindlichkeit nicht[1], sondern die Wechselverbindlichkeit tritt selbstständig neben die Verbindlichkeit aus Lieferung oder Leistung. Durch die Hereinnahme des Wechsels verpflichtet sich aber der Gläubiger, sich zuerst aus dem Wechsel zu befriedigen. Daher wird buchmäßig nicht mehr die ursprüngliche Verbindlichkeit, sondern die Wechselverbindlichkeit ausgewiesen.

Es wird gebucht:

Verbindlichkeit aus Lieferung und Leistung

an Wechselverbindlichkeit

Buchmäßig geht also die Verbindlichkeit aus Lieferung unter.

In der Bilanz wird der Betrag ausgewiesen, der der Wechselsumme entspricht.

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