Rz. 25

Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft sind dieser handelsrechtlich zuzurechnen, wenn sie in ihrem Namen begründet worden sind und damit zu ihrem Gesamthandsvermögen gehören. Das gilt auch für Verbindlichkeiten, bei denen die Gegenleistung privaten Zwecken eines Gesellschafters dient. In diesem Fall wird eine entsprechende Forderung gegen den Gesellschafter eingebucht oder es wird sein Privatkonto belastet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Eine Personengesellschaft nimmt bei ihrer Hausbank ein Darlehen über 200.000 EUR auf, das durch eine Grundschuld an einem Betriebsgrundstück der Gesellschaft gesichert wird. Die Darlehenssumme stellt die Gesellschaft dem Gesellschafter A zinslos und ohne Sicherheitsleistung zur Verfügung. A verwendet sie zur Errichtung eines privaten Einfamilienhauses. Es wird daher gebucht:

Bank

200.000 EUR

an Darlehensverbindlichkeit

200.000 EUR

Darlehensforderung (Gesellschafter A) oder Privatkonto Gesellschafter A

200.000 EUR

an Bank

200.000 EUR

Werden Steuerschulden durch den Gewinn oder das Vermögen der Gesellschaft ausgelöst, dürfen die hierauf beruhenden Verbindlichkeiten nur dann von der Gesellschaft passiviert werden, wenn diese Steuerschuldnerin ist. Eine Einkommensteuerverbindlichkeit eines Gesellschafters darf also auch dann nicht von der Gesellschaft bilanziert werden.[2]

[1] Justenhoven/Meyer, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 246 HGB Rz. 112.
[2] Justenhoven/Meyer, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 246 HGB Rz. 113; IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW RS HFA 7), Rz. 32.

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