Rz. 5

Steht dem Kaufmann nur eine aufschiebende Einrede (temporäre, dilatorische, verzögernde Einrede) zu, z. B. die Einrede des nicht erfüllten Vertrags[1], die Einrede des Zurückbehaltungsrechts[2] oder die Einrede der Stundung, wird hierdurch wirtschaftlich nur die Fälligkeit der Leistung hinausgeschoben. Die Leistung ist also dem Grunde nach ebenso erzwingbar wie eine noch nicht fällige Leistung, die Verbindlichkeit muss passiviert werden.[3]

Es handelt sich um ein schwebendes Geschäft. Solange die Hauptleistung aus einem schwebenden Geschäft noch nicht erbracht ist, hier die Lieferung der Waren durch den Lieferanten, sind Ansprüche und Verbindlichkeiten in der Bilanz der Vertragsparteien nicht anzusetzen.[4]

Die Einrede kann zusätzlich noch bei der Bewertung der Verbindlichkeit zu berücksichtigen sein. Z. B. die Einrede der Vorausklage beim Bürgen.[5] Zunächst wird die Fälligkeit bis zur Erhebung der Vorausklage aufgeschoben. Ferner muss ein Bürge, der wirksam die Einrede der Vorausklage erhoben hat, die Schuld nur in Höhe des Betrags ausweisen, mit dem der Hauptschuldner auszufallen droht.

[3] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995-2000, § 246 HGB Rz. 111.
[4] IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. F Rz. 38 und Kap F Rz. 1034.
[5] § 771 BGB,

Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Auflage 1995-2000, § 246 HGB Rz. 111.

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