Eine erteilte verbindliche Zusage kann nach § 207 Abs. 3 AO rückwirkend nur aufgehoben oder geändert werden, wenn
- der Steuerpflichtige zustimmt oder
- er die verbindliche Zusage durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung[1] erwirkt hat.
Auch wenn § 207 Abs. 3 AO die Vorschrift des § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO nicht ausdrücklich benennt, dürfte eine rückwirkende Aufhebung im Sinne von Tz. 1 AEAO zu § 206 AO in Betracht kommen, wenn der Steuerpflichtige die verbindliche Zusage durch unrichtige und unvollständige Angaben erwirkt hat.
Folgen der rückwirkenden Aufhebung der verbindlichen Zusage
Bestandskräftige Steuerbescheide sind nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ggf. zu ändern.
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