5.1 Grundsatz

Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.[1] Rechtsvorschriften i. S. d. § 207 Abs. 1 AO[2] sind nur Gesetze und Durchführungsverordnungen. Ändern sich die Rechtsvorschriften, auf der die Zusage beruht, tritt die verbindliche Zusage automatisch außer Kraft. Ein ausdrücklicher Widerruf seitens des Finanzamts ist nicht erforderlich.

 
Achtung

Gesetzesänderung beeinflusst nicht bestandskräftige Steuerbescheide

Wurde die verbindliche Zusage bereits in einem Steuerbescheid umgesetzt, bleibt es dabei. Eine Änderung von Steuerbescheiden nach § 207 Abs. 1 AO ist nicht gerechtfertigt. Steht der Steuerbescheid jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, ist die Änderung zulässig.

Widerruf einer rechtmäßigen Zusage bedarf einer besonderen Legitimation

Es steht zwar im Ermessen des Finanzamts, die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben oder zu ändern.[3] Dagegen bedarf der Widerruf einer rechtmäßigen Zusage einer besonderen Legitimation; er kommt nach der im Streitfall maßgeblichen Rechtslage regelmäßig nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sein Vertrauen noch nicht betätigt hat. In der Regel werden die Wirkungen der Aufhebung oder Änderung erst mit dem Veranlagungszeitraum eintreten können, der nach dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage beginnt. Die Aufhebung oder Änderung ist ein Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch[4] angefochten werden kann.

Vor einer Aufhebung oder Änderung ist der Steuerpflichtige nach § 91 Abs. 1 AO anzuhören.

[2] BFH, Beschluss v. 15.10.2014, X B 38/1, BFH/NV 2015 S. 156: Die Rechtsfolge des § 207 Abs. 1 AO gilt allgemein für Vertrauenstatbestände, insbesondere für solche, die auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützt worden sind.

5.2 Ausnahme: Rückwirkende Aufhebung oder Änderung

Eine erteilte verbindliche Zusage kann nach § 207 Abs. 3 AO rückwirkend nur aufgehoben oder geändert werden, wenn

  • der Steuerpflichtige zustimmt oder
  • er die verbindliche Zusage durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung[1] erwirkt hat.

Auch wenn § 207 Abs. 3 AO die Vorschrift des § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO nicht ausdrücklich benennt, dürfte eine rückwirkende Aufhebung im Sinne von Tz. 1 AEAO zu § 206 AO in Betracht kommen, wenn der Steuerpflichtige die verbindliche Zusage durch unrichtige und unvollständige Angaben erwirkt hat.

 
Achtung

Folgen der rückwirkenden Aufhebung der verbindlichen Zusage

Bestandskräftige Steuerbescheide sind nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ggf. zu ändern.

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