Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt für die Vergangenheit durch den Außenprüfer tatsächlich geprüft und im Prüfungsbericht dargestellt worden ist. Endet die Prüfung ohne Prüfungsbericht[1], ist eine verbindliche Zusage nicht zulässig.

 
Praxis-Tipp

Frühzeitig mit dem Betriebsprüfer über relevante Sachverhalte sprechen

Steuerpflichtige sollten ggf. in einem frühen Stadium auf den Prüfer einwirken, dass dieser einen bestimmten fraglichen Sachverhalt prüft und diesen möglichst eingehend im Prüfungsbericht darstellt, damit der Sachverhalt Grundlage für eine verbindliche Zusage sein kann. Ist zu einem Sachverhalt mit einem Antrag auf verbindliche Zusage zu rechnen, soll der Sachverhalt umfassend im Prüfungsbericht dargestellt werden.[2]

Ein lückenhafter oder unrichtiger Sachverhalt lässt die Bindungswirkung einer verbindlichen Zusage entfallen. Daher muss der Sachverhalt unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig seitens des Steuerpflichtigen mitgeteilt werden.

Zuständig für eine verbindliche Zusage ist das Veranlagungs- bzw. Feststellungsfinanzamt. An die Feststellungen des Prüfungsfinanzamts ist das Veranlagungsfinanzamt rechtlich nicht gebunden und kann davon abweichen.[3]

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