Zwischen der Außenprüfung und dem Antrag auf Erteilung der verbindlichen Zusage muss der zeitliche Zusammenhang gewahrt sein.[1] Der Antrag ist nach der herrschenden Meinung spätestens zu stellen bis zur Erstellung des Prüfungsberichts durch den zuständigen Betriebsprüfer.

 
Praxis-Tipp

Antrag vor Schlussbesprechung stellen

Auf der sicheren Seite sind Steuerpflichtige, wenn sie den Antrag bereits vor der Schlussbesprechung[2] stellen, weil dann das Finanzamt erforderlichenfalls noch Prüfungshandlungen vornehmen kann.

Da § 204 AO die Erteilung einer verbindlichen Zusage nur im Zusammenhang mit einer bereits durchgeführten Außenprüfung regelt, muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zusage und der Außenprüfung bestehen. Welcher Zeitpunkt noch rechtzeitig ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Der sachliche und zeitliche Zusammenhang mit einer Außenprüfung wird von der Rechtsprechung als noch gewahrt angesehen, wenn die Zusage kurz nach Erhalt des Prüfungsberichts beantragt wird.[3]

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Nachschau gem. § 42g AO ist ein Antrag auf verbindliche Zusage nicht zulässig.[4]

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