Für den Steuerberater gilt für die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Antrag auf verbindliche Auskunft § 23 Nr. 10 StBVV. Eine Zeitgebühr ist ihm gem. § 13 Nr. 2 StBVV ausdrücklich verboten. Obige Ausführungen bezüglich einer Vergütungsvereinbarung gelten für die Tätigkeit eines Steuerberaters sinngemäß unter Beachtung des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 StBVV. Der Steuerberater muss – im Gegensatz zum Anwalt – in der Vergütungsvereinbarung zwingend Art und Umfang des Auftrags bezeichnen. Auch die Vereinbarung eines Zeithonorars muss zulässig sein, da § 13 StBVV "nur" die gesetzliche vorgesehene Zeitgebühr regelt und bezüglich § 23 StBVV ausdrücklich verbietet.

In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des § 4 Abs. 1 StBVV vereinbart werden. Diese muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.[1] Der Steuerberater muss den Auftraggeber in Textform darauf hinweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.[2]

Ist eine Vereinbarung über Steuerberaterhonorar nach § 4 StBVV nichtig, kann der Steuerberater die gesetzlichen Gebühren abrechnen.[3]

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