Der BFH hat entschieden, dass das Finanzamt zu Recht für eine verbindliche Auskunft, die gegenüber der Steuerpflichtigen als Organgesellschaft und inhaltsgleich gegenüber der Organträgerin ergangen ist, eine Gebühr sowohl gegenüber der Organgesellschaft als auch gegenüber der Organträgerin festgesetzt hat, wenn beide einen Antrag in Bezug auf den gleichen Sachverhalt gestellt haben.[1]

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