Beziffert der Steuerpflichtige den Gegenstandswert nicht und kann kein Gegenstandswert geschätzt werden, wird eine Zeitgebühr nach § 89 Abs. 6 AO i. H. v. 50 EUR für jede angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit erhoben. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als 2 Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

Der Finanzbeamte muss den zeitlichen Aufwand für die Bearbeitung des Antrags dokumentieren. Zur Bearbeitungszeit rechnen nur die Zeiten, in denen der vorgetragene Sachverhalt ermittelt und dessen rechtliche Würdigung geprüft wurde.[1]

[1] Tz. 4.3.2. AEAO zu § 89 AO.

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