Die Gebühr seitens des Finanzamts wird in entsprechender Anwendung des § 34 GKG mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Abs. 2 GKG ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 EUR, wird keine Gebühr erhoben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gegenstandwert beträgt 20.000 EUR

Aus der Anlage 2 zu § 34 GKG ergibt sich seit dem 1.1.2021 eine Gebühr von 382 EUR (bis 31.12.2020: 345 EUR).

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