Der Antragsteller soll den Gegenstandswert in seinem Antrag selbst bestimmen und dafür eine Begründung liefern.[1] Die Finanzbehörde soll dieser Angabe seitens des Steuerpflichtigen folgen, soweit sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.[2] Fehlen schlüssige und nachvollziehbare Angaben zum Gegenstandswert oder sind sie unzureichend, wird das Finanzamt ergänzende Angaben vom Steuerpflichtigen fordern.

Will das Finanzamt von dem erklärten Gegenstandswert abweichen oder konnte der Antragsteller keine Angaben machen, ist dem Antragsteller rechtliches Gehör nach § 91 AO zu gewähren.[3] Das Finanzamt wird eine Korrektur des Gegenstandswerts nach den §§ 129131 AO in Betracht ziehen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Angaben des Steuerpflichtigen zum Gegenstandswert falsch waren.

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