Bei der verbindlichen Auskunft handelt es sich um einen Verwaltungsakt.[1] Dies bedeutet, dass gegen die erteilte verbindliche Auskunft wie auch gegen die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft Einspruch eingelegt werden kann.[2]

Soweit eine erteilte verbindliche Auskunft aufgehoben oder widerrufen wird, besteht ebenfalls die Möglichkeit, Einspruch einzulegen.

Gegen eine negative verbindliche Auskunft ist nach dem Einspruchsverfahren die Verpflichtungsklage die richtige Klageart.[3] Die Ermessensentscheidung einer verbindlichen Auskunft ist aber nur im Rahmen der Prüfungskompetenz der Finanzrichter gem. § 102 FGO prüfbar.[4]

Eine verbindliche Auskunft kann gerichtlich nur darauf hin überprüft werden, ob die Behörde den zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend erfasst hat und ob dessen rechtliche Einordnung in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist.[5] Das Verfahren der verbindlichen Auskunft ist aber kein Instrument einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle im Vorfeld der Steuerfestsetzung.

 
Praxis-Tipp

Steuerbescheide nach Aufhebung oder Widerruf der verbindlichen Auskunft offenhalten

Steuerpflichtige sollten mögliche Steuerbescheide nach einer Aufhebung oder einem Widerruf einer verbindlichen Auskunft nicht bestandskräftig werden lassen, solange nicht endgültig über die Abänderung der verbindlichen Auskunft entschieden wurde.

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