Die verbindliche Auskunft muss diese Angaben enthalten:
- den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Antrag dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden;
- die Entscheidung über den Antrag, die zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und die dafür maßgebenden Gründe; dabei kann auf die im Antrag dargelegten Rechtsvorschriften und Gründe Bezug genommen werden;
- eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Auskunft gilt.
- Achten sollte der Steuerpflichtige darauf, dass die schriftliche Auskunft als "verbindlich" bezeichnet wird.
- Weiter muss geprüft werden, wer das Schreiben unterzeichnet hat. Innerbehördlich ist nur der Amtsvorsteher oder der Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle zuständig (anderenfalls tritt keine Bindungswirkung ein).
- Zu prüfen ist außerdem, ob sich die erteilte Auskunft auf den angefragten Sachverhalt bezieht und diese konkrete Ausführungen zur steuerrechtlichen Behandlung des Sachverhalts enthält.
Im Zweifelsfall sollte Einspruch eingelegt werden.[1]
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