Die verbindliche Auskunft muss diese Angaben enthalten:

  • den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Antrag dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden;
  • die Entscheidung über den Antrag, die zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und die dafür maßgebenden Gründe; dabei kann auf die im Antrag dargelegten Rechtsvorschriften und Gründe Bezug genommen werden;
  • eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Auskunft gilt.
  • Achten sollte der Steuerpflichtige darauf, dass die schriftliche Auskunft als "verbindlich" bezeichnet wird.
  • Weiter muss geprüft werden, wer das Schreiben unterzeichnet hat. Innerbehördlich ist nur der Amtsvorsteher oder der Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle zuständig (anderenfalls tritt keine Bindungswirkung ein).
  • Zu prüfen ist außerdem, ob sich die erteilte Auskunft auf den angefragten Sachverhalt bezieht und diese konkrete Ausführungen zur steuerrechtlichen Behandlung des Sachverhalts enthält.

Im Zweifelsfall sollte Einspruch eingelegt werden.[1]

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