§ 89 Abs. 2 Satz 4 AO in der Fassung ab 1.1.2017[1] bestimmt, dass über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft innerhalb von 6 Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden soll.[2] Kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Welche Gründe sachlich eine Verzögerung hinreichend rechtfertigen, ist weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Aus dem bloßen Verstreichen der Bearbeitungsfrist kann nicht abgeleitet werden, dass die Auskunft als im beantragten Sinn erteilt gilt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Finanzbehörde hinreichende Gründe für die nicht fristgerechte Auskunftserteilung mitgeteilt hat oder nicht.[3]

[1] StModernG v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679.
[3] Tz. 3.5.9. AEAO zu § 89 AO.

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