Eine negative verbindliche Auskunft kann nur eingeschränkt durch das Finanzgericht überprüft werden. Im Rahmen einer verbindlichen Auskunft hat der Steuerpflichtige lediglich den Anspruch auf Mitteilung, wie das Finanzamt den Sachverhalt gegenwärtig beurteilt.[1] Die abschließende materiell-rechtliche Beurteilung, ob eine übernommene Rechtsauffassung des BMF mit dem Gesetz vereinbar ist, ist ausschließlich dem Steuerfestsetzungsverfahren vorbehalten.[2]

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