Die verbindliche Auskunft ist ein Verwaltungsakt.[1] Der Auskunft ist der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt zugrunde zu legen.[2] Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, eigens für die zu erteilende Auskunft Ermittlungen durchzuführen. Es soll aber dem Antragsteller Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag geben, wenn dadurch eine Entscheidung in der Sache ermöglicht werden kann. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft für alternative Gestaltungsvarianten ist nicht zulässig.[3]

4.1.1 Keine Auskunft bei bereits verwirklichten Sachverhalten

Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt im Wesentlichen bereits verwirklicht ist. Über Rechtsfragen, die sich aus einem bereits abgeschlossenen Sachverhalt ergeben, ist ausschließlich im Rahmen des Veranlagungs- oder Feststellungsverfahrens zu entscheiden. Das gilt auch, wenn der Sachverhalt zwar erst nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung über den Antrag verwirklicht wird.[1]

Eine Auskunft kann auch erteilt werden, wenn der Antragsteller eine Auskunft für die ernsthaft geplante Umgestaltung eines bereits vorliegenden Sachverhalts begehrt. Das gilt insbesondere bei Sachverhalten, die wesentliche Auswirkungen in die Zukunft haben (z. B. Dauersachverhalte).

Die "Verwirklichung des Sachverhaltes" i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 StAuskV bezieht sich auf den der Auskunft zugrunde liegenden tatbestandsrelevanten Sachverhalt, der die fragliche steuerliche Rechtsfolge auslöst. Dass die Auskunftserteilung für die spätere Sachverhaltsverwirklichung ursächlich wäre, wird von § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO i. V. m. § 2 Abs. 1 StAuskV nicht verlangt.[2]

4.1.2 Keine Beurteilung von Steuersparmodellen

Verbindliche Auskünfte sollen nicht erteilt werden in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht, wie z. B. die Prüfung von Steuersparmodellen oder die Feststellung der Grenzpunkte für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters. Die Befugnis, nach pflichtgemäßem Ermessen auch in anderen Fällen die Erteilung verbindlicher Auskünfte abzulehnen, bleibt unberührt (z. B. wenn zu dem Rechtsproblem eine gesetzliche Regelung, eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanweisung in absehbarer Zeit zu erwarten ist).[1]

[1] Tz. 3.5.4. AEAO zu § 89 AO.

4.1.3 Schriftform oder elektronische Form erforderlich

Die verbindliche Auskunft (auch wenn sie nicht der Rechtsauffassung des Antragstellers entspricht) und die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Bekanntgabe richtet sich nach § 122 AO und § 122 a AO. In den Fällen des § 1 Abs. 2 StAuskV ist die Auskunft allen Beteiligten gegenüber einheitlich zu erteilen und dem von ihnen bestellten Empfangsbevollmächtigten bekanntzugeben.[1]

 
Praxis-Tipp

Leitfaden zur Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte

Der Leitfaden der OFD Frankfurt[2] ist auch für den Steuerpflichtigen bzw. dessen Berater hilfreich. Er zeigt, was die Finanzverwaltung für bedeutsam hält und dass bestimmte Informationen auch an die Finanzministerien weitergeleitet werden sollen (z. B. Missbrauchsfälle rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO).

4.1.4 Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft

Eine negative verbindliche Auskunft kann nur eingeschränkt durch das Finanzgericht überprüft werden. Im Rahmen einer verbindlichen Auskunft hat der Steuerpflichtige lediglich den Anspruch auf Mitteilung, wie das Finanzamt den Sachverhalt gegenwärtig beurteilt.[1] Die abschließende materiell-rechtliche Beurteilung, ob eine übernommene Rechtsauffassung des BMF mit dem Gesetz vereinbar ist, ist ausschließlich dem Steuerfestsetzungsverfahren vorbehalten.[2]

4.1.5 Finanzamt soll für Anträge schnell entscheiden

§ 89 Abs. 2 Satz 4 AO in der Fassung ab 1.1.2017[1] bestimmt, dass über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft innerhalb von 6 Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden soll.[2] Kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Welche Gründe sachlich eine Verzögerung hinreichend rechtfertigen, ist weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Aus dem bloßen Verstreichen der Bearbeitungsfrist kann nicht abgeleitet werden, dass die Auskunft als im beantragten Sinn erteilt gilt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Finanzbehörde hinreichende Gründe für die nicht fristgerechte Auskunftserteilung mitgeteilt hat oder nicht.[3]

[1] StModernG v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679.
[3] Tz. 3.5.9. AEAO zu § ...

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