§ 89 Abs. 2 Satz 3 AO ist für jede Steuerart gesondert anzuwenden. Dies bedeutet, dass z. B. bei einer im Ausland ansässigen natürlichen Person, die eine verbindliche Auskunft über Einkommen- und Umsatzsteuer beantragt, für die Anfrage bezüglich der Einkommensteuer das Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist, während für die Anfrage bezüglich der Umsatzsteuer gem. § 21 AO das nach der UStZuStV[1] zuständige Finanzamt entscheidet.

Betrifft eine verbindliche Auskunft mehrere Steuerarten und sind hierfür zum Teil das BZSt und im Übrigen ein oder mehrere Finanzämter zuständig, sollen sich die beteiligten Finanzbehörden untereinander abstimmen, um widersprüchliche verbindliche Auskünfte zu vermeiden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge