In der Praxis muss die verbindliche Auskunft unterschieden werden von
- der verbindlichen Zusage nach einer Außenprüfung nach §§ 204ff. AO (abgeschlossener, verwirklichter Sachverhalt hat Bedeutung für künftige Veranlagungszeiträume)[1] und
- der tatsächlichen Verständigung über einen der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt (d. h., der Sachverhalt liegt in der Vergangenheit und ist abgeschlossen)[2] und
- der Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG der sog. Lohnsteueranrufungsauskunft.[3]
Die Hinweismitteilung im Einkommensteuerbescheid ist keine verbindliche Zusage.[4] Die im Rahmen einer verbindlichen Auskunft zur Prüfung gestellte Frage kann nicht im Wege der vorbeugenden Feststellungsklage gerichtlich überprüft werden.[5]
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