Die Auskunftsgebühr nach § 89 Abs. 3 AO ist ihrem materiellen Gehalt nach eine steuerliche Nebenleistung gem. § 3 Abs. 4 AO und unterliegt dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 letzter Halbs. EStG.[1]

Hat eine Kapitalgesellschaft eine verbindliche Auskunft im Hinblick auf Körperschaft- und Gewerbesteuer beantragt, gehört die dafür zu zahlende Gebühr[2] gem. § 3 Abs. 4 Nr. 7 AO zu den steuerlichen Nebenleistungen und ist daher eine nicht abziehbare Aufwendung i. S. d. § 10 Nr. 2 KStG.[3]

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