Der Antragsteller kann sowohl gegen die erteilte verbindliche Auskunft als auch gegen die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft Einspruch einlegen. Bei einer negativ erteilten verbindlichen Auskunft, d. h. wenn das Finanzamt vom Rechtsstandpunkt des Antragstellers abweicht, ist der Inhalt der erteilten verbindlichen Auskunft vom FG nur auf seine sachliche Richtigkeit hin zu prüfen, d. h. darauf, ob die Finanzbehörde den zur Prüfung gestellten Sachverhalt zutreffend erfasst hat und die gegenwärtige rechtliche Einordnung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist. Dagegen ist eine materiell–rechtliche Überprüfung der vom Finanzamt vertretenen Auffassung durch das Gericht mangels Bindungswirkung der Negativauskunft allein einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den späteren Steuer– oder Feststellungsbescheid vorbehalten.[1] Bei einer ermessensgerecht erteilten verbindlichen Auskunft, mit der der Steuerpflichtige jedoch hinsichtlich ihrer steuerrechtlichen Konsequenzen nicht einverstanden ist, verbleibt ihm die Anfechtung der Steuerfestsetzung.

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