Eine erteilte verbindliche Auskunft kann nach den Berichtigungsvorschriften für sonstige Verwaltungsakte[1]berichtigt, zurückgenommen oder widerrufen werden. Über diesen rechtlichen Rahmen hinaus bestimmt § 2 Abs. 3 StAuskV, dass eine verbindliche Auskunft auch mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden kann, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft unrichtig war. Dies ist der Fall, wenn sie ohne Rechtsgrundlage oder unter Verstoß gegen materielle Rechtsnormen erlassen wurde oder wenn sie ermessensfehlerhaft ist.

Für die Prüfung der Frage, ob eine verbindliche Auskunft rechtswidrig ist, muss auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe abgestellt werden. Die Aufhebung oder Änderung ist ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich. Dem Steuerpflichtigen ist vor einer Korrektur der verbindlichen Auskunft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.[2] Widerruft das Finanzamt eine verbindliche Auskunft, ist das Klageverfahren gegen eine Steuerfestsetzung, für die die verbindliche Auskuft ohne den Widerruf bindend wäre, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Widerruf gem. § 74 FGO auszusetzen.[3]

Eine rechtmäßige Zusage kann dagegen nur dann widerrufen werden, wenn der Steuerpflichtige sein Vertrauen noch nicht bestätigt hat und er außerdem kein besonderes steuerliches Interesse an der verbindlichen Auskunft darlegen kann.[4]

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

  • Eine verbindliche Auskunft ist von vornherein unrichtig, wenn sie von einem nach ihrer Bekanntgabe ergangenen FG- oder BFH-Urteil oder einer später ergangenen Verwaltungsanweisung abweicht. Hier vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die von Anfang an bestehende Unrichtigkeit lediglich erst nachträglich bekannt wird.
  • War der Sachverhalt im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung bereits im Wesentlichen verwirklicht, bleibt die Bindungswirkung bestehen, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht.
  • Die Aufhebung/Änderung steht im Ermessen der Finanzbehörde ("kann"). Sie ist nach Auffassung der Finanzverwaltung in jedem Fall sachgerecht, wenn sich die steuerrechtliche Beurteilung des der verbindlichen Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalts durch die Rechtsprechung oder durch eine Verwaltungsanweisung zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert hat.
  • Zugunsten des Steuerpflichtigen kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, aus Billigkeitsgründen von einem Widerruf der verbindlichen Auskunft abzusehen oder die Wirkung des Widerrufs zu einem späteren Zeitpunkt eintreten zu lassen. Hierzu wird die Finanzverwaltung regelmäßig nur bereit sein, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mehr ohne erheblichen Aufwand bzw. unter beträchtlichen Schwierigkeiten von den im Vertrauen auf die Auskunft getroffenen Dispositionen oder eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen lösen kann.

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