Greift die Sonderregelung in § 89 Abs. 2 Satz 3 AO nicht, richtet sich die Bestimmung der Zuständigkeit zwingend nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO. Dabei ist auf die künftigen, geplanten Verhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen. Das hiernach für die Auskunftserteilung zuständige Finanzamt muss nicht mit dem Finanzamt identisch sein, das zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Steuerpflichtigen zuständig ist.

Bei unterschiedlich zuständigen Finanzämtern, z. B. wenn der Antrag auf verbindliche Auskunft mehrere Steuerarten betrifft, ist nach Auffassung des BMF zweckmäßigerweise eine Zuständigkeitsvereinbarung[1] herbeizuführen. Sofern es hierzu nicht kommt, sollen sich die beteiligten Finanzämter zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen in jedem Fall untereinander abstimmen. In Fällen, in denen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist, regelt § 1 Abs. 3 StAuskV die Zuständigkeit.

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