Die sich aus § 89 Abs. 2 Satz 3 AO ergebende Sonderregelung hat Vorrang vor der allgemeinen Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 2 AO, d. h. bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung kein Finanzamt zuständig ist (also insbesondere bei im Ausland ansässigen Personen oder Gesellschaften, die im Inland in ggf. steuerlich relevanter Weise tätig werden wollen), greift zwingend die Zuständigkeit des BZSt. Dies gilt allerdings nur für die Steuern, die von der Landesfinanzbehörde im Auftrag des Bunds verwaltet werden. Dazu gehören die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Umsatzsteuer und die Versicherungsteuer. Bei anderen Steuerarten, z. B. der Erbschaft- und Schenkungsteuer oder bei der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung, ist das BZSt in jedem Fall nicht zuständig.

Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage sind die aktuellen Verhältnisse des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung. Antragsteller (und damit auch zugleich Schuldner der Gebühr) ist derjenige, in dessen Namen der Antrag gestellt wird. Antragsteller und Steuerpflichtiger werden i. d. R. identisch sein, im Ausnahmefall kann dies, z. B. wenn der Steuerpflichtige in Form einer noch zu gründenden Gesellschaft noch nicht existiert, auch auseinanderfallen.

Die Vorschrift des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO ist für jede Steuerart gesondert anzuwenden, d. h. es kann durchaus der Fall eintreten, dass eine im Ausland ansässige Person im Inland nur umsatzsteuerlich geführt wird und daher bei einem auch ertragsteuerlich ausgerichteten Antrag auf verbindliche Auskunft das Finanzamt hinsichtlich der Umsatzsteuer und das BZSt hinsichtlich der Einkommensteuer zuständig ist. In einem solchen Fall sind die betroffenen Behörden zur Vermeidung widersprüchlicher Auskünfte gehalten, sich abzustimmen.

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