Der Antrag auf verbindliche Auskunft ist bei dem Finanzamt zu stellen, das bei Verwirklichung des Sachverhalts voraussichtlich zuständig sein würde.[1] Zu beachten ist allerdings die Sonderregelung in § 89 Abs. 2 Satz 3 AO, wonach bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 1821 AO kein Finanzamt zuständig ist, das BZSt die Auskunft erteilt, soweit es sich um Steuern handelt, die von der Landesfinanzbehörde im Auftrag des Bunds verwaltet werden. Die Entscheidung, welche Behörde bzw. ggf. welches Finanzamt zuständig ist, hat in zweierlei Hinsicht erhebliche Bedeutung:

  • Eine erteilte Auskunft hat nur Bindungswirkung, wenn sie auch von der zuständigen Behörde erteilt wurde. Die Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 3 AO, wonach eine vom BZSt erteilte verbindliche Auskunft später auch das für die Besteuerung zuständige Finanzamt bindet, betrifft nur den Fall, dass das BZSt auch für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig war;
  • wurde die verbindliche Auskunft von einer unzuständigen Behörde erteilt, muss – um eine verbindliche Auskunft zu erhalten – ein erneuter, wiederum kostenpflichtiger Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

6.1 Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern

Die sich aus § 89 Abs. 2 Satz 3 AO ergebende Sonderregelung hat Vorrang vor der allgemeinen Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 2 AO, d. h. bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung kein Finanzamt zuständig ist (also insbesondere bei im Ausland ansässigen Personen oder Gesellschaften, die im Inland in ggf. steuerlich relevanter Weise tätig werden wollen), greift zwingend die Zuständigkeit des BZSt. Dies gilt allerdings nur für die Steuern, die von der Landesfinanzbehörde im Auftrag des Bunds verwaltet werden. Dazu gehören die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag, die Umsatzsteuer und die Versicherungsteuer. Bei anderen Steuerarten, z. B. der Erbschaft- und Schenkungsteuer oder bei der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung, ist das BZSt in jedem Fall nicht zuständig.

Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage sind die aktuellen Verhältnisse des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung. Antragsteller (und damit auch zugleich Schuldner der Gebühr) ist derjenige, in dessen Namen der Antrag gestellt wird. Antragsteller und Steuerpflichtiger werden i. d. R. identisch sein, im Ausnahmefall kann dies, z. B. wenn der Steuerpflichtige in Form einer noch zu gründenden Gesellschaft noch nicht existiert, auch auseinanderfallen.

Die Vorschrift des § 89 Abs. 2 Satz 3 AO ist für jede Steuerart gesondert anzuwenden, d. h. es kann durchaus der Fall eintreten, dass eine im Ausland ansässige Person im Inland nur umsatzsteuerlich geführt wird und daher bei einem auch ertragsteuerlich ausgerichteten Antrag auf verbindliche Auskunft das Finanzamt hinsichtlich der Umsatzsteuer und das BZSt hinsichtlich der Einkommensteuer zuständig ist. In einem solchen Fall sind die betroffenen Behörden zur Vermeidung widersprüchlicher Auskünfte gehalten, sich abzustimmen.

6.2 Zuständigkeit eines Finanzamts

Greift die Sonderregelung in § 89 Abs. 2 Satz 3 AO nicht, richtet sich die Bestimmung der Zuständigkeit zwingend nach § 89 Abs. 2 Satz 2 AO. Dabei ist auf die künftigen, geplanten Verhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen. Das hiernach für die Auskunftserteilung zuständige Finanzamt muss nicht mit dem Finanzamt identisch sein, das zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Steuerpflichtigen zuständig ist.

Bei unterschiedlich zuständigen Finanzämtern, z. B. wenn der Antrag auf verbindliche Auskunft mehrere Steuerarten betrifft, ist nach Auffassung des BMF zweckmäßigerweise eine Zuständigkeitsvereinbarung[1] herbeizuführen. Sofern es hierzu nicht kommt, sollen sich die beteiligten Finanzämter zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen in jedem Fall untereinander abstimmen. In Fällen, in denen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist, regelt § 1 Abs. 3 StAuskV die Zuständigkeit.

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