Nach § 89 Abs. 2 AO können die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig ist das Finanzamt, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde.

Sofern im Zeitpunkt der Antragstellung kein zuständiges Finanzamt i. S. d. Regelungen in §§ 1821 AO vorhanden ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, das BZSt zuständig. Sollte dieser Fall eintreten, bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die später bei Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig wird.

§ 89 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 AO ermächtigen das Bundesministerium der Finanzen, mit Zustimmung des Bundesrats nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. Dies wurde mit der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) umgesetzt. Weitergehende umfangreiche Erläuterungen ergeben sich aus dem AEAO zu § 89.

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