Leitsatz

Die Eintrittsgelder zu einem internationalen Feuerwerkswettbewerb unterliegen als Darbietung nach § 12 Abs. 2 Nr 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

 

Sachverhalt

Die Klägerin veranstaltete regelmäßig einen internationalen Feuerwerkswettbewerb, bei dem verschiedene Teams antraten, um Feuerwerksdarbietungen, bestehend aus einem Pflicht- und einem Kürteil, zu erbringen. Der Pflichtteil bestand aus einem 1,5 minütigen Feuerwerk ohne Musikunterlegung, aber mit Farbvorgabe sowie aus einem ca. 4 Minuten andauernden Feuerwerk mit einer für alle Teams geltenden Musikvorgabe. Die Kür hatte ein 10-minütiges Feuerwerk zu einem selbst gewählten Musikstück zum Gegenstand. Die Musikbegleitung erfolgt durch das Abspielen von Tonträgern.

In einer früher durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde von der Beklagten die Auffassung vertreten, dass die Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterlag, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG. Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG als Voraussetzung für eine steuerbefreite kulturelle Leistung war von der zuständigen Behörde abgelehnt worden. In einer die Streitjahre betreffenden Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde von der Beklagten die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG abgelehnt und der Regelsteuersatz für die Eintrittsgelder angesetzt. Die Klage richtet sich gegen die Anwendung des Regelsteuersatzes.

 

Entscheidung

Die Klage wurde vom FG als begründet angesehen. Die Eintrittsgelder zu dem internationalen Feuerwerkswettbewerb unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH stellt das FG fest, dass für die Einstufung als begünstigte Leistung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG allein der Inhalt der Vorführung maßgeblich ist, die auch in einer Mischform von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen bestehen kann. Die Einstufung derartiger Darbietungen als begünstigte künstlerische Leistung setzt nur voraus, dass es sich um persönlich-geistige Schöpfungen in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe handelt (z.B. BFH, Urteil v. 18.8.2005, V R 50/04, BStBl 2006 II). Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht entscheidend, dass die Vorführung von oder in einem Theater dargeboten wird.

Nach Auffassung des Gerichts besteht der künstlerische Charakter der Darbietung in der jeweils individuellen Choreographie von Feuerwerk und dazu passend abgespielter Musik, die eine über das bloße Abbrennen eines Feuerwerks und das Abspielen von Tonträgern hinausgehende kreative geistige Tätigkeit erfordert. Das Schaffen einer Harmonie von Farben, Formen und Klang ist nicht nur eine Frage technischer Fertigkeiten, sondern vor allem eine Frage geistig-künstlerischer Vorstellungskraft und Kreativität. Da die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG somit vorliegen, unterliegt die Leistung dem ermäßigten Steuersatz.

 

Hinweis

Die Frage, ob eine Darbietung als künstlerische Tätigkeit i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst, a UStG angesehen werden kann und damit dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, ist häufig umstritten und eine Auslegungsfrage. Die Gerichte legen die Vorschrift eher weit aus. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob eine ausreichende kreative Schöpfung bei der Durchführung der Leistung erforderlich ist (vgl. dazu auch das anhängige Revisionsverfahren beim BFH zur Frage von Techno- und Housemusik-Parties unter V R 24/12).

Das Finanzgericht hat Revision beim BFH zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2012, 5 K 5202/10

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