Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch die partnerschaftliche Wirtschaftsgemeinschaft aufgelöst ist.[1] Der steuerliche Begriff des dauernden Getrenntlebens stimmt deshalb nicht mit dem eherechtlichen Begriff überein. Die "eherechtlichen Versöhnungsversuche"[2], bei denen die Ehegatten zeitweise – auf Probe – wieder zusammenleben, unterbrechen zwar zivilrechtlich nicht die Jahresfrist, nach deren Ablauf die Ehe als zerrüttet gilt. Steuerrechtlich unterbrechen sie jedoch das dauernde Getrenntleben. Sie eröffnen damit die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, bei einem Versöhnungsversuch über den Jahreswechsel hinweg sogar für 2 Veranlagungsjahre.

In der Praxis liegt der wichtigste Anhaltspunkt für ein dauerndes Getrenntleben der Ehegatten in der räumlichen Trennung. Neben der äußeren Trennung ist jedoch erforderlich, dass zumindest einer der Ehegatten die Trennung auf Dauer aufrechterhalten will. Ist die räumliche Trennung durch äußere Umstände veranlasst, steht sie einer Zusammenveranlagung nicht entgegen, falls die Ehegatten nach Wegfall der äußeren Umstände wieder zusammen leben. Beispiele:

  • Ein Ehegatte wird aus beruflichen Gründen für längere Zeit im Ausland tätig.
  • Ein Ehegatte muss aus gesundheitlichen Gründen seinen Wohnsitz in eine klimatisch günstigere Gegend im Ausland verlegen.
  • Ein Ehegatte hat eine Haftstrafe zu verbüßen.
 
Wichtig

2 Ehen im Kalenderjahr

War ein Ehegatte im Kalenderjahr 2-mal verheiratet, besteht das Ehegatten-Wahlrecht nur für die zweite Ehe.[3] Der Ehegatte aus der ersten Ehe wird einzeln als Alleinstehender veranlagt. Dabei steht ihm der Splittingtarif zu, wenn bei beiden Ehen die Voraussetzungen für das Ehegatten-Wahlrecht erfüllt waren.[4]

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