Der Pauschbetrag, den ein Kind nicht selbst in Anspruch nimmt, wird grundsätzlich bei beiden Elternteilen je zur Hälfte abgezogen, wenn beide Kindergeld oder einen (halben) Kinderfreibetrag erhalten. Die Partner können jedoch übereinstimmend eine beliebige andere Verteilung wählen.[1] Im Normalfall ist zu empfehlen, dass derjenige Partner den vollen Pauschbetrag abzieht, der das höhere Einkommen zu versteuern hat.

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