Die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft werden einzeln veranlagt. Dabei handelt es sich um die Einzelveranlagung für Alleinstehende, nicht etwa um die deutlich anders geregelte Einzelveranlagung von Ehegatten.[1] Das Ehegatten-Wahlrecht steht den Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu. Sie können deshalb den Splittingtarif grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen. Ausnahmen gelten allein für Verwitwete und für Geschiedene.[2]

Die Partner der eheähnlichen Gemeinschaft können jedoch Nachteile im Bereich des Tarifs vermeiden, indem sie durch Verlagern von Einkommen und/oder Verlusten ihre jeweiligen zu versteuernden Einkommen weitgehend angleichen. Interessante Möglichkeiten bieten die Übertragung von Grundvermögen bzw. – meist günstiger – die Gestaltung der Eigentumsverhältnisse bei Erwerb von Grundbesitz.

 
Praxis-Beispiel

Gestaltung beim Erwerb von Mietwohngrundstücken

Die Partner erzielen bisher Einkünfte in unterschiedlicher Höhe. Als Vermögensanlage und als Mittel zur Steuerersparnis wollen sie eine Eigentumswohnung erwerben und vermieten. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist es günstiger, wenn der besser verdienende Partner Alleineigentümer der Wohnung wird und deshalb den (gesamten) Vermietungsverlust mit seinen Einkünften verrechnen kann. Soweit der andere Partner Eigenkapital investiert, ist es oft vorteilhaft, wenn er dem Grundstückskäufer die Mittel als Darlehen (mit ordnungsgemäßem Vertrag und ordnungsgemäßer Durchführung) zur Verfügung stellt. Beim Darlehensgeber fallen positive Kapitaleinkünfte nur insoweit an, als der Sparer-Pauschbetrag überschritten wird. Der Darlehensnehmer kann die gezahlten Zinsen in voller Höhe als Werbungskosten abziehen und dadurch seinen Vermietungsverlust aufstocken bzw. den Gewinn schmälern.

 
Wichtig

Maßstab des Fremdvergleichs beachten

Es ist stets zu empfehlen, bei Verträgen zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft wie bei Verträgen zwischen Ehegatten die strengen Maßstäbe des Fremdvergleichs zu beachten.[3]

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