Leitsatz

1. Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 EStG sind Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG, die durch den Veräußerungsvorgang veranlasst sind.

2. § 4 Abs. 5b EStG steht dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer entgegen, nicht auch bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 4, Abs. 5b, § 16 Abs. 2 EStG, § 18 Abs. 3 UmwStG 2006

 

Sachverhalt

Die beiden Anteilseigner einer GmbH wandelten diese in eine GmbH & Co. KG um, bevor unmittelbar anschließend der eine Gesellschafter seinen nun entstandenen KG-Anteil an den anderen Gesellschafter veräußerte. Weil den Gesellschaftern dabei bewusst war, dass der Gewinn aus der Anteilsveräußerung bei der KG nach § 18 Abs. 3 UmwStG der GewSt unterliegen würde, vereinbarten sie, dass die anfallende GewSt von ihnen jeweils zur Hälfte zu tragen sei.

Die KG zog bei der Ermittlung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung im Rahmen der Gewinnfeststellungserklärung die vom Veräußerer getragene GewSt als Veräußerungskosten ab. Das FA war der Meinung, ein Abzug als Veräußerungskosten scheitere an § 4 Abs. 5b EStG.

Die dagegen von der KG erhobene Klage hatte Erfolg (FG des Saarlandes, Urteil vom 16.11.2017, 1 K 1441/15, Haufe-Index 11399113).

 

Entscheidung

Auf die Revision des FA hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Ein Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5b EStG komme nicht in Betracht, weil dieses nur gegenüber dem Schuldner der GewSt, also der KG wirken könne. Ob der Veräußerer die von ihm getragene GewSt als Veräußerungskosten abziehen könne, hänge davon ab, ob die Übernahme betrieblich veranlasst gewesen sei, wobei auch eine Veranlassung durch die Veräußerung als betrieblich zu beurteilen sei. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung sei jedoch keine betriebliche Veranlassung. Das FG habe noch Feststellungen dazu zu treffen, ob eine solche außerbetriebliche Veranlassung vorliege. Sollte dies nicht der Fall sein, müsse noch geklärt werden, ob der Veräußerungsgewinn dadurch vermindert sei, dass sich infolge der GewSt-Erstattung das Kapitalkonto des Veräußerers erhöht habe.

 

Hinweis

1. Das Urteil klärt, dass das Abzugsverbot für die GewSt auch den Abzug als Veräußerungskosten einschließt, soweit es sich um Veräußerungskosten des GewSt-Schuldners handelt. Wer als Schuldner GewSt trägt, kann diese weder als laufende Betriebsausgabe noch als Kosten im Zusammenhang mit einer Veräußerung oder Aufgabe abziehen. Wer demgegenüber GewSt zu erstatten hat, die jemand anders schuldet, ist von dem Abzugsverbot nicht betroffen.

2. Daraus folgt allerdings nicht, dass die Leistungen zum Ausgleich einer GewSt-Belastung eines Anderen immer als Betriebsausgabe vom laufenden Gewinn bzw. Veräußerungs- oder Aufgabegewinn abgezogen werden könnten. Der BFH stellt klar, dass dafür eine betriebliche Veranlassung vorliegen muss, wobei auch ein Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe eine betriebliche Veranlassung bedeutet.

Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung wird aber als außerbetrieblich gewertet. Ist ein Gesellschafter also aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vereinbarung zur wirtschaftlichen Übernahme von GewSt verpflichtet, mindert sich sein steuerlicher Gewinn nicht durch einen Betriebsausgabenabzug, weder – wie im hier entschiedenen Fall – ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn noch ein laufender Gewinn (BFH, Urteil vom 19.7.2018, IV R 14/16, BFH/NV 2018, 1336, BFH/PR 2019, 5).

3. Allerdings kann sich die Übernahme der GewSt-Belastung in anderer Weise auf einen Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils auswirken. Führt die Leistung in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft auch zur Erhöhung des Kapitalkontos des Zahlenden, vermindert sich der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn deshalb, weil er aus der Differenz von Veräußerungs- bzw. Aufgabepreis und Kapitalkonto berechnet wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 7.3.2019 – IV R 18/17

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