Als eine Veräußerung gilt auch die Einbringung von einzelnen Wirtschaftsgütern in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten.[1]
Gleiches würde prinzipiell auch für die Einbringung einzelner Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft gelten. Allerdings bestimmt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ausdrücklich, dass die Einbringung zum Buchwert zu erfolgen hat, sodass ein Veräußerungsgewinn nicht entsteht.[2]
Anders dagegen die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft. Ein Einbringungsvorgang ist mit einer Veräußerung von Betriebsvermögen vergleichbar (Tausch eines Betriebs gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten). Zwar fällt ein solcher Vorgang unter das Umwandlungsteuergesetz (UmwStG)[3], jedoch sieht auch dieses vor, dass eine Einbringung zum Ansatz des gemeinen Werts führt.
Dementsprechend hat eine Einbringung grundsätzlich die Aufdeckung aller stillen Reserven im Betriebsvermögen zur Folge. Der sog. Einbringungsgewinn errechnet sich als Differenz zwischen dem bisherigen Buchwert und dem gemeinen Wert. Hierauf ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte[4] anzuwenden.
Keine Gewinnrealisierung bei Einbringung möglich
Die Besteuerung der im eingebrachten Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven lässt sich jedoch auch verhindern. Voraussetzung ist, dass die Besteuerung der stillen Reserven im Inland gesichert ist bzw. das Besteuerungsrecht nicht eingeschränkt wird und der Wert der passiven Wirtschaftsgüter den der Aktivposten nicht übersteigt (positives steuerliches Kapitalkonto).[5] In diesem Fall kann die aufnehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz mit dessen Buchwert ansetzen. Dadurch wird die Besteuerung der stillen Reserven auf einen späteren Zeitpunkt (z. B. bis zur Veräußerung oder Entnahme der Wirtschaftsgüter) hinausgeschoben.
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