Besteht die Gegenleistung für die Veräußerung des Betriebs aus wieder­kehrenden Leistungen (insbesondere Renten), hat der Veräußerer ein Wahlrecht:

  • Er kann den Veräußerungsgewinn sofort versteuern. In diesem Fall ist als Veräußerungspreis der versicherungsmathematische Barwert der Rente anzusetzen, dieser wird nach den Vorschriften des BewG ermittelt. Der Barwert der Rente wird sodann dem Buchwert des Betriebsvermögens und evtl. Veräu­ßerungskosten gegenübergestellt. Der so ermittelte Veräußerungsgewinn kann begünstigt zu besteuern sein.[1] Daneben muss der Veräußerer bei Zufluss der einzelnen Rentenzahlungen den jeweiligen Ertragsanteil der Rente als ­Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen[2] versteuern.[3]
  • Die Rentenzahlungen können aber auch als nachträgliche Einkünfte gem. § 24 Nr. 2 EStG im Zeitpunkt ihres Zuflusses versteuert werden. Die Leistungen sind dazu in einen Kapital- und Zinsanteil aufzuteilen. Der Zinsanteil ist im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahme zu versteuern. Die Leistungen aus dem Kapitalanteil sind hingegen erst steuerpflichtig, wenn sie das Kapitalkonto zzgl. ­Veräußerungskosten übersteigen.[4] Nachteil des Wahlrechts zugunsten der Besteuerung der Rentenzahlungen als nachträgliche Einkünfte ist, dass die Steuervergünstigung nach § 34 EStG entfällt.

Wird der Betrieb gegen Zahlung eines gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreises veräußert, besteht dieses Wahlrecht nicht.[5]

Sind im Betriebsvermögen auch Anteile einer Kapitalgesellschaft enthalten, muss bei der Berechnung des steuerpflichtigen Tilgungsbetrags insoweit anteilig das Teileinkünfteverfahren mit einbezogen werden.[6]

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