Kommentar

Die Veräußerung von Patenten unterliegt ebenso wie deren entgeltliche Überlassung der Einkommensteuer. Die Patente rechnen beim Erfinder – je nach Art der Erfindung bzw. Berufstätigkeit des Erfinders – zu seinem selbständigen oder gewerblichen Betriebsvermögen . Beim Verkauf werden demnach Gewinne aus der Veräußerung von Betriebsvermögen erzielt. Hat sich der Erfinder von seinen sämtlichen Patenten getrennt, kann eine Betriebsaufgabe vorliegen, für die ggf. der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG sowie der ermäßigte Steuersatz gewährt wird ( § 34 EStG ).

Umstritten ist nach wie vor die Frage, ob die Überlassung oder Veräußerung von sogenannten Zufallserfindungen ebenfalls steuerpflichtig ist. Unter Zufallserfindungen werden Blitzideen verstanden, die ohne weitere Ausarbeitung verwertungsreif sind. Der BFH hat sich in seinem Urteil allerdings nicht weiter mit dieser Frage befaßt, weil er zum einen davon ausging, daß solche Zufallserfindungen in der Praxis kaum vorkommen, und zum anderen im zu entscheidenden Fall überzeugt war, daß Erfindungen vorlagen, die nach der Grundidee erst durch Ausarbeitung weiterer erheblicher Details nutzbar waren, und somit die oben geschilderten Voraussetzungen für die Steuerpflicht zweifellos vorgelegen haben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.06.1998, IV R 29/97

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