BMF, 03.02.1998, IV B 7 - S 2810 - 4/98

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur allgemeinen Anwendung der Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 23.10.1996, I R 55/95, folgendes:

Die Annahme eines Mißbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 AO ist bei Gestaltungen unter Nutzung der Regelungen der § 17 EStG und § 34 EStG nicht generell ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 42 AO können insbesondere dann vorliegen, wenn die Anteilsübertragung nicht auf Dauer angelegt ist und personenidentische Gesellschaften beteiligt sind. Auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (I R 4/97 und I R 48/97) gegen die Urteile des FG Münster vom 21.10.1996 (EFG 1997 S. 482) und 18.4.1997 (EFG 1997 S. 1120) wird hingewiesen.

Durch die im Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BStBl 1997 I S. 928 ff.) vorgenommene Ergänzung des § 50 c EStG um die Neuregelung in Abs. 11 ist das BFH-Urteil vom 23.10.1996 nur für Anteilsübertragungen bedeutsam, die vor dem Veranlagungszeitraum 1997 erfolgt sind.

 

Normenkette

AO § 42

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 207

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