Wurde der Erwerb von GmbH-Anteilen fremdfinanziert, stellen die Finanzierungskosten, insbesondere die zu zahlenden Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen, dem Grunde nach Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG dar. Jedoch ist ab 2009 ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten angesichts der Abgeltungsbesteuerung nicht mehr möglich; ein Abzug ist auf den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG begrenzt. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich.[1]

 
Wichtig

Unternehmerische Beteiligung

Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Ein Anteilseigner kann anstelle des Abgeltungsteuertarifs von 25 % die tarifliche Besteuerung seiner Einkünfte wählen.[2] Voraussetzung für einen Antrag ist, dass seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft

  • mindestens 25 % beträgt oder
  • mindestens 1 % beträgt und eine berufliche Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss bei der GmbH ausgeübt wird.

Mit dieser Option werden die Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig, zugleich sind aber auch evtl. Einnahmen nach dem normalen Steuertarif zu versteuern. Beides erfolgt im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens mit 60 %. Der Antrag gilt, wenn er nicht vorher widerrufen wird, für das Jahr des Antrags und die folgenden 4 Jahre.

Werden die GmbH-Anteile in einem Betriebsvermögen gehalten, sind die Aufwendungen der Refinanzierung als Betriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsausgaben abziehbar[3], jedoch vorbehaltlich einer Einschränkung aus der sog. Zinsschranke[4] und bei Personenunternehmen begrenzt auf 60 % nach dem Teileinkünfteverfahren.[5]

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