Wie hoch die Anschaffungskosten für die Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind, bestimmt sich nach den allgemeinen steuerlichen Regeln. Zumindest soweit es sich um geleistete Zahlungen auf das Nennkapital der Gesellschaft bzw. um eine Zahlung auf den vereinbarten Kaufpreis für einen GmbH-Anteil handelt, wird die Bestimmung der Anschaffungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts regelmäßig unproblematisch sein.

Anders ist dies oftmals für nachträgliche Anschaffungskosten. In der Praxis gehören hierzu vor allem ausgefallene Finanzierungshilfen, wie z. B. wertlos gewordene Darlehen oder die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft. Die Darstellung dieses umfangreichen Bereichs würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Hingewiesen wird dazu auf die umfassend dargelegte Auffassung der Finanzverwaltung.[1]

Und hingewiesen wird auch noch auf die geänderte Rechtslage nach Aufhebung des sog. Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG[2]. Der BFH[3] lehnt die bisherige Wertung von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten ab. Dies gilt aber aus Vertrauensschutzgründen erst, wenn die Finanzierungshilfe nach dem Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils (= 27.9.2017) geleistet worden ist.

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