Um die prozentuale Höhe der gehaltenen Anteile zu bestimmen, werden diese ins Verhältnis zu dem in der Satzung festgelegten nominellen Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft gesetzt. Dabei ist der Umfang der Stimmrechte oder eine besondere Gewinnbeteiligung unerheblich.[1] Hält die Gesellschaft eigene Anteile, werden diese vom Gesellschaftskapital abgezogen.[2]Anwartschaften bleiben unberücksichtigt.[3]

Kapitalersetzende Maßnahmen stellen keine ähnliche Beteiligung dar; sie sind bei der Berechnung der Beteiligungsgrenze nicht einzubeziehen. Davon unabhängig ist ihre Auswirkung auf die Höhe der Anschaffungskosten bei der Gewinnermittlung.[4] Bei einem Treuhandverhältnis werden die Anteile dem Treugeber zugerechnet.

Zur Berechnung der Höhe einer Beteiligung werden alle Anteile zusammengerechnet, unabhängig davon, ob diese Privatvermögen oder Betriebsvermögen darstellen.

 
Praxis-Beispiel

GmbH-Anteile im Privat- und Betriebsvermögen

A hält eine Beteiligung an der X-GmbH i. H. v. 0,3 % als Kapitalanlage im Privatvermögen. Weitere GmbH-Anteile i. H. v. 0,8 % des Stammkapitals hat er in seiner Einzelfirma als gewillkürtes Betriebsvermögen aktiviert.

Eine Veräußerung des im Privatvermögen gehaltenen 0,3 %igen Anteils ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtig, da alle Anteile im Privat- und Betriebsvermögen zusammengerechnet mindestens 1 % des Stammkapitals der X-GmbH umfassen. Eine evtl. Veräußerung der Anteile im Betriebsvermögen wird unabhängig von der Beteiligungshöhe als Gewinn erfasst.

Ebenso werden zur Berechnung der Höhe einer Beteiligung unmittelbar und mittelbar gehaltene Anteile zusammengerechnet. Anteile, die mittelbar über eine andere Körperschaft gehalten werden, fließen somit anteilig in Höhe der dortigen Beteiligung in die Berechnung ein. Dies gilt entsprechend bei Anteilen im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft; auch diese werden anteilig mit den übrigen Anteilen des Gesellschafters zusammengerechnet.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge