Eine Veräußerung erfordert, dass das Eigentum an den Anteilen von einer Person auf eine andere übertragen wird. Basis dieser Übertragung ist ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft, bei dem Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen sind.[1]

Im wirtschaftlichen Sinne mit einer Veräußerung vergleichbar und dieser damit gleichgestellt werden:

  • eine steuerrechtlich anzuerkennende Vereinbarungstreuhand;[2]
  • die Zahlung eines Aufgelds, das ein Altgesellschafter von einem Neugesellschafter bei einer Kapitalerhöhung erhält;[3]
  • die Einbringung einer erforderlichen Mindestbeteiligung aus dem Privatvermögen in ein betriebliches Gesamthandsvermögen;[4]
  • eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft;[5]
  • die Übertragung von Anteilen auf eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten (offene Sacheinlage).[6]

Die Einräumung einer Option zum Erwerb von Anteilen ist (noch) keine Veräußerung. Auch die Überführung einer erforderlichen Mindestbeteiligung in ein Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen ist keine Veräußerung. Sie löst daher die Rechtsfolgen des § 17 EStG nicht aus.[7] Folglich zwingt auch § 6 Abs. 1 Nr. 5b EStG bei einer Beteiligung im Betriebsvermögen zur Fortführung der nicht realisierten Wertsteigerung.

Zwar wird bei einer Veräußerung im Regelfall das zivilrechtliche Eigentum an den Anteilen übertragen, es genügt jedoch bereits ein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.[8]

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