OFD Nürnberg, 09.02.2000, S 1978 b - 3/St 31

Zum Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Satz 2 bis 4 UmwStG haben die für die Anwendung des UmwStG zuständigen Referatsleiter der Länder im Umfrageverfahren folgendes festgestellt:

Werden die Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft (Spaltgesellschaft) innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag dadurch veräußert, dass die Spaltgesellschaft verschmolzen, eingebracht oder – erneut – gespalten wird, ist § 11 Abs. 1 UmwStG nicht anwendbar (Rdn. 15.24 UmwSt-Erlass; BMF-Schreiben vom 25.3.1998, IV B 7 – S 1978 – 21/IV B 2 – S 1909 – 33/98, BStBl 1998 I S. 268). Dies gilt auch dann, wenn nicht die Spaltgesellschaft unmittelbar, sondern ihre Anteilseignerin verschmolzen oder gespalten wird und die vom übernehmenden Rechtsträger ausgegebenen neuen Anteile an außenstehende Personen (Gesellschafter- bzw. Shareholder-Ebene) fallen.

 

Normenkette

UmwStG § 15 Abs. 3 Satz 2 bis 4

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