Leitsatz

Für die Übertragung eines Gesellschaftsanteiles ist auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen.

 

Sachverhalt

Strittig war der Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft (KG). Die Kläger waren Kommanditisten dieser KG und veräußerten ihre Beteiligungen in zwei Schritten an einen Erwerber. Beide Veräußerungen erfolgten am gleichen Tag in einer Urkunde aber mit unterschiedlichen Stichtagen. Zum 31.1.2000 wurden 75 % des Kommanditkapitals veräußert und übertragen. In einem gesonderten Abschnitt des Vertrages wurden sodann die restlichen 25 % mit Wirkung zum 31.01.2001 übertragen. Voraussetzung der zweiten Übertragung war unter anderem die Genehmigung des ersten Erwerbs durch das Bundeskartellamt. In der Steuererklärung für 2000 wurde die Veräußerung zunächst in vollem Umfang in 2000 erklärt. Das Finanzamt erließ entsprechende Bescheide. Gegen den ihnen einzeln bekannt gegebenen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung 2000 legten die Kläger sodann Einspruch ein, da sie der Ansicht waren, dass in 2000 nur die Veräußerung von 75 % zu erfassen seien. Diese Einsprüche wies das Finanzamt im Wesentlichen als unbegründet ab, so dass Klage erhoben wurde. Zur Begründung führten die Kläger aus, dass das vollständige Ausscheiden der Altgesellschafter in 2000 nicht gewollt gewesen sei. Dementsprechend sei auch ein Anteil von 25 % der Altgesellschafter zivilrechtlich nicht bereits in 2000 übertragen worden. Auch das wirtschaftliche Eigentum sei nicht früher übergegangen.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg, da sie zwar zulässig aber unbegründet war. Der Veräußerungsgewinn sei vom Finanzamt zutreffend in vollem Umfang in 2000 erfasst worden. In diesem Jahr sei nämlich die Veräußerung der Kommanditanteile zu 100 % erfolgt. Zwar sei es grundsätzlich unproblematisch, eine für die Zukunft wirkende Abmachung zu treffen. Hier sei aber maßgeblich, wann das wirtschaftliche Eigentum vom Veräußerer auf den Erwerber übergegangen sei. Dabei sei das Eigentum nicht nur an den 75 %, sondern auch an den weiteren 25 % bereits in 2000 auf den Erwerber übergegangen. Hinsichtlich der 25 % sei dabei auf das wirtschaftliche Eigentum des Erwerbers abzustellen. Wesentlicher Inhalt des wirtschaftlichen Eigentums sei nämlich, dass der wirtschaftliche Eigentümer den zivilrechtlichen Eigentümer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen könne. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn dem Erwerber seine Rechtsposition nicht mehr entzogen werden könne und er die wesentlichen Chancen und Risiken trage. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien habe der Erwerber bereits in 2000 das wirtschaftliche Eigentum erlangt, da ihm nach der Genehmigung des Erwerbes in 2000 seine Rechtsposition nicht mehr habe entzogen werden können und er ab diesem Zeitpunkt auch sämtliche Chancen und Risiken getragen habe.

 

Hinweis

Das Urteil stellt umfänglich die steuerrechtlichen Kriterien dar, auf die hinsichtlich des Übergangs des Eigentums an einer Mitunternehmerschaft abzustellen ist. Zwar gilt auch hier, dass grundsätzlich auf die zivilrechtliche Rechtslage abzustellen ist. Sofern allerdings das zivilrechtliche und das wirtschaftliche Eigentum auseinanderfallen, ist nach § 39 AO auf letzteres abzustellen (vgl. zum wirtschaftlichen Eigentum auch Schwarz, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 39 AO Rz. 21ff.). Dabei ist letztlich maßgebend, ob der wirtschaftliche Eigentümer den zivilrechtlichen Eigentümer von der Einwirkung auf die Sache ausschließen kann und er die Chancen und Risiken an der Sache trägt (BFH v. 11.7.2006, VIII R 32/04, BStBl. II 2007, 296). Dies war hier offensichtlich der Erwerber auch hinsichtlich der 25 %, da ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des ersten Erwerbes der 75 % durch das Bundeskartellamt in 2000 keine Möglichkeit mehr seitens der Veräußerer bestand, den Erwerb der 25 % zu verhindern. Insofern erscheint das Urteil plausibel. Wenn wirklich eine Veräußerung in zwei Tranchen in zwei Jahren gewollt gewesen ist, hätte eine saubere Trennung beider Vorgänge erfolgen müssen.

Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Aktenzeichen des BFH ist IV R 15/15.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 02.02.2015, 6 K 277/12

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