(1) Nach § 4 Nr. 14 UStG sind nicht alle Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme, klinischer Chemiker oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i. S. dieser Vorschrift steuerfrei.

 

(2) 1Unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Leistungen nur dann nach Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen (EuGH-Urteil vom 14.9.2000 – Rs C-384/98 – UR 2000 S. 342). 2§ 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG, die auf der Grundlage von Art. 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b und c der 6. EG-Richtlinie "ärztliche Heilbehandlungen" bzw. "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" von der Umsatzsteuer befreien, sind im Sinne des o. g. EuGH-Urteils auszulegen. 3Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete heilberufliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o.a.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 UStG ausübt, sowie Krankenhäuser, Kliniken usw.). 4Heilberufliche Leistungen sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

 

(3) Danach sind z. B. folgende Tätigkeiten nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei:

 

1.

die schriftstellerische Tätigkeit, auch soweit es sich dabei um Berichte in einer ärztlichen Fachzeitschrift handelt;

 

2.

die Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen einer Fortbildung gehalten wird;

 

3.

die Lehrtätigkeit;

 

4.

die Lieferungen von Hilfsmitteln, z. B. Kontaktlinsen, Schuheinlagen;

 

5.

die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten;

 

6.

die Erstellung von Alkohol-Gutachten, Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen, über Berufstauglichkeit oder in Versicherungsangelegenheiten, Untersuchungsleistungen wie z. B. Röntgenaufnahmen zur Erstellung eines umsatzsteuerpflichtigen Gutachtens (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom 8.11.2001 – BStBl I S. 826);

 

7.

kosmetische Leistungen von Podologinnen/Podologen in der Fußpflege;

 

8.

1ästhetisch-plastische Leistungen, soweit ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund steht. 2Indiz hierfür kann sein, dass die Kosten regelmäßig nicht durch Krankenversicherungen übernommen werden.

 

(4) 1Hilfsgeschäfte sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. 2Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 122).

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