Leitsatz

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-RL ist dahin gehend auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer auch Dienstleistungen umfasst, die ein Kreditinstitut in Form einer Übernahmegarantie und gegen eine Vergütung gegenüber einer Gesellschaft erbringt, die im Begriff steht, Aktien auszugeben, wenn diese Garantie zum Gegenstand hat, dass sich dieses Institut dazu verpflichtet, diejenigen Aktien zu erwerben, die möglicherweise in der für die Zeichnung der Aktien vorgesehenen Zeit nicht gezeichnet werden.

 

Normenkette

Art. 13 Teil B Buchst. a und d Nr. 5 der 6. EG-RL (vgl. § 4 Nr. 8 Buchst. e und Buchst. f UStG)

 

Sachverhalt

Ein schwedisches Kreditinstitut, SEB, erbrachte Dienstleistungen der Unternehmensfinanzierung i.V.m. der Ausgabe von Finanzinstrumenten gegen Provision, u.a. die in den Praxis-Hinweisen beschriebenen Übernahmegarantien. Die Steuerfreiheit der Leistungen war umstritten.

 

Entscheidung

Die Grundsätze ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen.

 

Hinweis

1. Die Besprechungsentscheidung betrifft Übernahmegarantien, nach denen sich ein Unternehmer (Bank) bei der Ausgabe von Aktien verpflichtet, am Ende der Zeichnungsfrist nicht gezeichnete Aktien dieser Gesellschaft zu erwerben (im Folgenden: Übernahmegarantie). Steuerfrei sind nach Unionsrecht die Umsätze – einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung – die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von Warenpapieren oder Rechten oder Wertpapieren i.S.v. Art. 5 Abs. 3 beziehen (vgl. § 4 Nr. 8 Buchst. e und Buchst. f UStG).

2."Umsätze, die sich auf Aktien und andere Wertpapiere" beziehen, definiert der EuGH als auf dem Wertpapiermarkt bewirkte Umsätze, wobei der Wertpapierhandel Handlungen umfasst, die die rechtliche und finanzielle Lage zwischen den Parteien ändern. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der EuGH bejaht, denn selbst wenn die ausgegebenen Aktien später vollständig von Investoren auf dem Markt übernommen werden sollten, sodass ein Aufkaufen der restlichen Aktien durch den Garantiegeber nicht mehr erforderlich wäre, bestand bei Abschluss eines Vertrags über eine Übernahmegarantie die Möglichkeit, dass es zu einem Kauf kommen könnte. Das genügt. Für eine Unterscheidung danach, ob die ausgegebenen Aktion tatsächlich später alle gezeichnet werden und die Übernahme nicht erforderlich ist, oder es zu einem Kauf und damit zu einer rechtlichen Änderung in Bezug auf die Wertpapiere kommt, gibt – so der EuGH – die Regelung keinen Anhaltspunkt. Gleiches gilt für die Auslegung des § 4 Nr. 8 UStG (vergl. UStAE 4.8.8.).

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 10.03.2011 – C-540/09 – Skandinaviska Enskilda Banken AB Momsgrupp

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