Das Urlaubsentgelt ist nach § 11 BUrlG grundsätzlich aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 abgerechneten Wochen vor Antritt des Urlaubs zu berechnen. Für die Ermittlung der Urlaubsrückstellung tritt anstelle des Urlaubsbeginns der Bilanzstichtag, d. h., es sind im Allgemeinen die Verhältnisse des Zeitraums 1.10. bis 31.12. maßgeblich. Aus Vereinfachungsgründen wird allerdings häufig auch auf den Jahresverdienst zurückgegriffen. Das Urlaubsentgelt ist bei jeder Berechnungsmethode auf einen Tageswert herunterzurechnen, wozu folgende Vergütungsbestandteile heranzuziehen sind:[1]

  • Laufende Grundvergütung (Lohn oder Gehalt);
  • Zulagen und Lohnzuschläge, z. B. für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit;
  • Sachbezüge;
  • Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt, soweit es sich dabei um einen festen Bestand der Bezüge handelt und nicht um eine jährlich vereinbarte Sondervergütung.[2] Auch wenn das Weihnachtsgeld nicht vertraglich vereinbart ist, könnte jedoch ein Anspruch hierauf aufgrund betrieblicher Übung bestehen, wenn der Arbeitgeber dreimal das Weihnachtsgeld ohne Freiwilligkeitsvorbehalt auszahlt.[3] In einem solchen Fall ist das Weihnachtsgeld als fester Bestandteil der Bezüge zu rechnen, wenn mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist;
  • Urlaubsgeld (wenn nicht bereits im laufenden Jahr ausbezahlt);
  • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung;
  • Beiträge zur Berufsgenossenschaft.
 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Urlaubsentgelts

Ein Arbeitnehmer erhält bei einer 35-Stunden-Woche einen Stundenlohn von 14 EUR. Die Auszahlung des Urlaubsgelds erfolgte entsprechend der tarifvertraglichen Regelungen bereits im Juli des laufenden Jahrs und ist deshalb bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts nicht zu berücksichtigen. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung beträgt 20 %; aus den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft entfällt auf den Arbeitnehmer für den fraglichen Zeitraum ein Betrag von 100 EUR. Es ergibt sich folgende Berechnung:

 
13 Wochen × 35 Stunden × 14 EUR = 6.370 EUR
+ 20 % Arbeitgeberanteil SozVers 1.274 EUR
+ Beitrag Berufsgenossenschaft 100 EUR
Summe 7.744 EUR

Die Summe von 7.744 EUR ist durch 62,5 Tage zu dividieren. Somit ergibt sich ein Tagessatz für das Urlaubsentgelt i. H. v. 123,90 EUR.

Nicht zur Bemessungsgrundlage für das Urlaubsentgelt gehören folgende Lohn- oder Gehaltsbestandteile:[4]:

  • Tantiemen;
  • Weihnachtsgeld und andere Gratifikationen, bei denen es sich um jährlich vereinbarte Sondervergütungen handelt;
  • vermögenswirksame Leistungen;
  • Zuführungen zu Pensions- und Jubiläumsrückstellungen;
  • Überstundenvergütungen.
 
Wichtig

Weitere Besonderheiten bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts

Das für die Urlaubsrückstellungen heranzuziehende Urlaubsentgelt bemisst sich nach den Ausgaben des betreffenden Wirtschaftsjahrs. Änderungen des Entgelts, die erst im Folgejahr wirksam werden, sind nicht zu berücksichtigen.[5]

Es ist auch nicht zulässig, das Urlaubsentgelt nach den effektiven Aufwendungen für eine Ersatzarbeitskraft zu bemessen, da die zu bewertende Verpflichtung des Arbeitgebers in der Zahlung der Urlaubsvergütung für den einzelnen Urlaubsberechtigten besteht.

Ansprüche auf Erstattungen von Urlaubskassen mindern die Rückstellung.[6]

Bei der Ermittlung der Tagessätze ergeben sich Unterschiede zwischen dem steuer- und dem handelsrechtlichen Ansatz. Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen werden nämlich u. a. sog. aperiodische Leistungen (umsatzabhängige Tantiemen) in die Arbeitskosten einbezogen.

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